Urteil Uschi Zimmermann Wassersport Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Uschi Zimmermann
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Uschi Zimmermann Wassersport Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG München vom 2.11.1980 – Az. J 864 oU 4782/19
Der Insolvenzverwalter Roger Höhne ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Uschi Zimmermann Wassersport Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Uschi Zimmermann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 707 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 835.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Uschi Zimmermann Wassersport Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht München nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG München vom 2.11.1980
Aktenzeichen: G 803 Is 4806/16
jurisPR-InsR 2011, 11788